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Offenlegung gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 2 KAGB: Liquiditätsplanung und Liquiditätsmanagement
BVT Concentio Vermögensstrukturfonds III
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft steuert nach Maßgabe der für das Liquiditätsmanagement geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Liquiditätsanlagen der Investmentgesellschaft und der von ihr kontrollierten Zweckgesellschaft/en mit dem Ziel, die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Investmentgesellschaft sicherzustellen. Hierzu plant die Kapitalverwaltungsgesellschaft
Zeitpunkt und Höhe der Investitionen der Investmentgesellschaft sowie der Investitionen und Reinvestitionen (wobei letztere im Regelfall über eine oder mehrere Zweckgesellschaft/en erfolgen) in eingeschränkt liquide Vermögensgegenstände (Anteile an geschlossenen AIF, Zweck- und Objektgesellschaften bzw. Beteiligungen an Unternehmen, nachstehend einheitlich „Zielgesellschaften“ genannt, da es sich auch bei den geschlossenen AIF in der Regel um Gesellschaften handeln wird) sowie
Zeitpunkt und Höhe der Auszahlungen an die Anleger (Ausschüttungen)
unter Einhaltung bestimmter Grenzen („Limite“).
Limite werden nach Maßgabe des Platzierungs- und Einzahlungsverlaufs der Einlagen sowie nach Maßgabe der Rückflüsse aus den mit der Anlagetätigkeit erzielten Liquiditätsüberschüssen so gesetzt, dass die Investmentgesellschaft (und ggf. die von ihr kontrollierte/n Zweckgesellschaft/en) sowohl die Einlageverpflichtungen bei den Zielgesellschaften als auch ihre sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie sie im Kapitel „Kosten“ des Verkaufsprospektes beschrieben sind, jederzeit fristgerecht erfüllen können.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft berücksichtigt dabei den ihren Erfahrungen entsprechenden voraussichtlichen Umfang von Mittelabflüssen infolge der Ausübung gesetzlicher Widerrufsrechte von Verbrauchern, der Nichterfüllung der Einlageverpflichtung durch Anleger sowie der Ausschließung und infolge außerordentlicher gesetzlicher Kündigungsrechte von Anlegern (die stets einen wichtigen Grund voraussetzen). Gesellschaftsvertrag und Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft gewähren den Anlegern darüber hinaus keine Rechte zur Rückgabe oder zum Umtausch von Anteilen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft überwacht die Mittelzu- und -abflüsse bei der Investmentgesellschaft und der von ihr kontrollierten
Zweckgesellschaft(en) und sorgt mit geeigneten Limiten dafür, dass die Investmentgesellschaft für unvorhergesehenen Liquiditätsbedarf, insbesondere infolge von Widerrufen, Ausschließungen oder außerordentlicher Kündigungen von Anlegern in atypischem Umfang, eine angemessene Liquiditätsreserve vorhält.
Liquiditätsanlagen erfolgen nach dem Grundsatz der Risikomischung.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft führt im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang Stresstests (unter der Annahme normaler und außergewöhnlicher Liquiditätsbedingungen) durch, um Liquiditätsrisiken erkennen zu können.