This is a marketing communication. Please refer to the prospectus / the information document according to sec. 307 para. 1 and 2 KAGB and to the PRIIPs KID before making any final investment decisions.

BVT Concentio Energie und Infrastruktur II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“)

(a) Zusammenfassung

Die BVT Concentio Energie und Infrastruktur II GmbH & Co. Geschlossene Investment KG (die „Investmentgesellschaft“) investiert in Zielgesellschaften (geschlossene AIF, Objektgesellschaften und Unternehmen), die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von ökologischen und sozialen Merkmalen sowie Grundsätzen einer guten Unternehmensführung leiten lassen.

Die Zielgesellschaften investieren im Wesentlichen

  • in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
  • in Infrastruktur (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien);
  • in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instand halten, instand setzen, verwalten oder betreiben.

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.

Ein Teil des Gesellschaftsvermögens wird dennoch nachhaltig und ökologisch nachhaltig investiert.

Die Auswahl der Investitionen erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung und der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI).

Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

(b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.

Da das Investmentgesellschaft jedoch nachhaltige Investitionen tätigt, gilt Folgendes:

Nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft dürfen keinem ökologischen oder sozialen Ziel, insbesondere keinem der von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, erheblich schaden. Ökologisch nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft  dürfen keines der Umweltziele im Sinne der EU-Taxonomie erheblich beeinträchtigen.

Wie wurden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?

Bei der Beurteilung, ob eine nachhaltige Investition einem anderen ökologischen oder sozialen Ziel schadet, berücksichtigt die Investmentgesellschaft die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Maßgabe der technischen Standards, die in einer delegierten Verordnung der EU-Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegt werden. Ist zu erwarten, dass mit einer Investition nachteilige Auswirkungen verbunden sind, die einem der Umweltziele erheblich schaden, führt dies auf der ersten Stufe des Anlageprozesses zu einem Ausschluss der Investition.

Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang?

Nachhaltige Investitionen der Investmentgesellschaft setzen voraus, dass die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, beachtet werden.

(c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Die Investmentgesellschaft investiert in Zielgesellschaften (geschlossene AIF, Objektgesellschaften und Unternehmen), die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von ökologischen und sozialen Merkmalen sowie Grundsätzen einer guten Unternehmensführung leiten lassen.

Die Zielgesellschaften investieren im Wesentlichen

  • in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
  • in Infrastruktur (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien);
  • in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instand halten, instand setzen, verwalten oder betreiben.

 

Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezogen?

Ob die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bei einer Zielgesellschaft gegeben sind, wird von der für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand eines von ihr selbst entwickelten Scoring-Modells bewertet. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Nachhaltigkeitsindikatoren:

Bereich Umwelt

  • Luftverschmutzung
  • Treibhausgasemissionen
  • CO2-Ausstoß/Reduktion
  • Bodenverunreinigungen
  • Biodiversität
  • Wasserverschmutzung

Bereich Soziales

  • Allgemeine Menschenrechte
  • Keine Kinderarbeit
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Faire Arbeitsbedingungen
  • Nichtdiskriminierung

Bereich gute Unternehmensführung

  • Korruptionsbekämpfung
  • Interessenkonflikte
  • Datenschutz
  • Compliance

Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?

Die Ziele der nachhaltigen Investitionen der Investmentgesellschaft orientieren sich an den von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere am Ziel „Bezahlbare und saubere Energie“ und am Ziel „Industrie, Innovation und Infrastruktur“.

Mit einem Teil ihrer nachhaltigen Investitionen verfolgt die Investmentgesellschaft darüber hinaus Umweltziele in Wirtschaftstätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, insbesondere das Ziel „Klimaschutz“ und das Ziel „Anpassung an den Klimawandel“.

Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sind:

  • Armut in jeder Form und überall beenden
  • Ernährung weltweit sichern
  • Gesundheit und Wohlergehen
  • Hochwertige Bildung weltweit
  • Gleichstellung von Frauen und Männern
  • Ausreichend Wasser in bester Qualität
  • Bezahlbare und saubere Energie
  • Nachhaltig wirtschaften als Chance für alle
  • Industrie, Innovation und Infrastruktur
  • Weniger Ungleichheiten
  • Nachhaltige Städte und Gemeinden
  • Nachhaltig produzieren und konsumieren
  • Weltweit Klimaschutz umsetzen
  • Leben unter Wasser schützen
  • Leben an Land
  • Starke und transparente Institutionen fördern
  • Globale Partnerschaft

Eine nachhaltige Investition trägt beispielsweise zum Ziel „Bezahlbare und saubere Energie“ und zum Ziel „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ dadurch bei, dass eine Zielgesellschaft ausgewählt wird, die in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie oder Wasserkraft investiert.

  • Umweltziele im Sinne der EU-Taxonomie sind:
  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine ökologisch nachhaltige Investition trägt beispielsweise zum Umweltziel „Klimaschutz“ und zum Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ bei, indem eine Zielgesellschaft ausgewählt wird, die in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, Sonnenenergie oder Wasserkraft investiert.

(d) Anlagestrategie

Mit der in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie soll ein nach dem Grundsatz der Risikomischung zusammengestelltes Portfolio von Anteilen an geschlossenen AIF sowie Beteiligungen an Unternehmen und Objektgesellschaften aufgebaut werden, die in den Assetklassen Erneuerbare Energie und Infrastruktur investieren.

 

Die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden, sind:

Erneuerbare Energien

Mindestens 30 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden in geschlossenen EU-Spezial-AIF und geschlossenen ausländischen Spezial-AIF angelegt, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft investieren.

Infrastruktur

Mindestens 30 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden in geschlossenen EU-Spezial-AIF und geschlossenen ausländischen Spezial-AIF angelegt, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Infrastruktur investieren (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien) oder in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instandhalten, instand setzen, verwalten oder betreiben.

Mindestinvestitionsgrad in Erneuerbare Energien und Infrastruktur

Mindestens 51 % des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals werden mittelbar – durch Erwerb von Anteilen an geschlossenen AIF, Anteilen an Objektgesellschaften und Beteiligungen an Unternehmen – investiert in:

  • Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Windenergie, Sonnenenergie und Wasserkraft;
  • Infrastruktur, einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien;
  • Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instandhalten, instand setzen, verwalten oder betreiben.


Selbstverpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI)

Die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI). Sie hat sich zur Einhaltung folgender Prinzipien verpflichtet:

  • Wir werden ESG-Themen in die Analyse- und Entscheidungsprozesse im Investmentbereich einbeziehen.
  • Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
  • Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.
  • Wir werden die Akzeptanz und die Umsetzung der Prinzipien in der Investmentbranche vorantreiben.
  • Wir werden mit anderen UN-PRI-Zeichnern, Finanzmarktteilnehmern, Investoren und Stakeholdern zusammenarbeiten, um unsere Wirksamkeit bei der Umsetzung der Prinzipien zu steigern.
  • Wir werden über unsere Aktivitäten und Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien Bericht erstatten.

Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet?

Ob eine gute Unternehmensführung gegeben ist, wird anhand eines Scoring-Modells bewertet, das die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst entwickelt hat. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Indikatoren:

  • Klare, der Unternehmensgröße angemessene, Managementstrukturen (z. B. Risikomanagement, Compliance, Interne Revision)
  • Erfüllung der geltenden regulatorischen und gesetzlichen Standards
  • Richtlinien für die Unternehmensführung, wie z. B. zur Korruptionsbekämpfung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten etc.
  • Regelmäßige interne und externe Berichterstattung nach anerkannten Standards

(e) Aufteilung der Investitionen

Die Investmentgesellschaft strebt eine Allokation an, bei der mindestens 90 % der Investitionen auf die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet sind (Kategorie #1). Bis zu 10 % der Investitionen können andere Investitionen der Kategorie #2 sein.

Mindestens 75 % der Investitionen sollen als nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel oder einem sozialen Ziel der Unterkategorie #1A eingeordnet werden können. Der verbleibende Anteil der Investitionen, der nicht auf die Kategorie #2 entfällt, wird voraussichtlich auf die Unterkategorie #1B entfallen; diese Investitionen sind auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet, können aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden.

Mindestens 30 % der Investitionen sollen zu einem Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten beitragen, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind (Unterkategorie Taxonomiekonform).

Die Kategorie #2 beinhaltet Liquiditätsanlagen in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren sowie Investitionen in Zielgesellschaften, die nicht auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind.

Der angestrebte Mindestanteil jeder Kategorie oder Unterkategorie an den Investitionen der Investmentgesellschaft berechnet sich nach dem Anteil ihres Marktwerts am Marktwert aller Investitionen der Investmentgesellschaft. Investitionen der Zielgesellschaften in Unternehmen werden der jeweiligen Kategorie bzw. Unterkategorie jeweils anteilig nach den Umsatzerlösen zugerechnet, die ein Unternehmen aus seinen auf ökologische bzw. soziale Merkmale ausgerichteten Aktivitäten erzielt. Dabei geht in die Unterkategorie Taxonomiekonform nur derjenige Marktwert ein, der anteilig den Umsatzerlösen entspricht, die das Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeiten erzielt, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die Anteile der Kategorien bzw. Unterkategorien werden sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft verändern, weil der Marktwert der Investitionen Schwankungen unterliegt und weil Veräußerungserlöse nicht vollständig reinvestiert, sondern ausgeschüttet werden sollen. Der Anteil nachhaltiger (#1A) und taxonomiekonformer Investitionen wird hierdurch voraussichtlich unter die angegebenen Mindestanteile absinken.


 

Inwiefern werden durch den Einsatz von Derivaten die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht?

Die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale werden nicht durch den Einsatz von Derivaten erreicht.

(f) Überwachung der ökologischen und sozialen Merkmale

Die Entwicklung der Investitionen der Investmentgesellschaft wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).

(g) Methoden

Im Anlageprozess durchläuft jede Investitionsentscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft ein dreistufiges Auswahlverfahren. Während der Laufzeit der Investition findet ein Monitoring statt.

Stufe 1: Ausschlusskriterien

In Zielgesellschaften, die in folgende Branchen bzw. Wirtschaftsaktivitäten investieren, wird nicht angelegt:

  • Herstellung und Handel von Rüstungsgütern und zugehörige Infrastruktur,
  • Tabakproduktion,
  • Exploration und Handel von Kohle und Erdöl sowie
  • Anlagen zur Energieerzeugung aus Atomkraft.

In Zielgesellschaften, die Investitionen in Unternehmen nicht ausschließen, die für schwere Verstöße gegen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte verantwortlich sind (ohne dass eine positive Perspektive besteht) wird nicht angelegt. Diese Leitprinzipien sind:

  • Schutz der internationalen Menschenrechte
  • Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
  • Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
  • Beseitigung von Zwangsarbeit
  • Abschaffung der Kinderarbeit
  • Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
  • Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
  • Förderung größeren Umweltbewusstseins
  • Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
  • Eintreten gegen alle Arten von Korruption

 

Ausgeschlossen sind ferner unmittelbare oder mittelbare Investitionen in Staatsemittenten, die für schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte verantwortlich sind (Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index unter freedomhouse.org oder einem gleichwertigen Rating).

 

Stufe 2: Prüfung der ESG-Politik des Managements der Zielgesellschaften

Zielgesellschaften, deren Manager über keine ESG-Politik verfügen oder deren ESG-Politik nicht die Mindestanforderungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft erfüllt, qualifizieren sich nicht für Stufe 3 des Auswahlverfahrens und werden der Kategorie „#2 Andere Investitionen“ zugeordnet.

Der Prüfungskatalog zur ESG-Politik beinhaltet Fragestellungen aus folgenden Themenbereichen:

  • Werden vom Manager der Zielgesellschaft maßgebliche ESG-Kriterien (Risiken und Möglichkeiten) ermittelt und bewertet?
  • Werden maßgebliche ESG-Kriterien in Unternehmen, in die eine Zielgesellschaft investiert, identifiziert und im Hinblick auf ihre Maßgeblichkeit eingeordnet (Prozesse)?
  • Werden identifizierte ESG-Kriterien in den Entscheidungsprozess, die Strukturierung der Transaktion und den Post-Investment Aktions-/ Wertschöpfungsplan aufgenommen?
  • Bestehen Monitoringprozesse, um das Management der ESG-Kriterien in Zielunternehmen zu überprüfen?
  • Werden ESG-Kennzahlen erhoben und regelmäßig gemessen?
  • Erfolgt ein Reporting ESG-relevanter Themen gegenüber Investoren?
  • Verpflichtet sich der Manager der Zielgesellschaft zu internationalen Standards, Guidelines, Reporting Frameworks oder Initiativen, die nachhaltige Investitionsstrategien fördern (z. B. UN-PRI)?

Stufe 3: Scoring

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ermittelt anhand der Informationen, die von den Managern der Zielgesellschaften zur Verfügung gestellt werden, sowie anhand von Fragebögen, inwieweit die von ihr als relevant erachteten Nachhaltigkeitsindikatoren erfüllt sind. Ihre Ergebnisse werden je nach Feststellung mit +1, 0 oder -1 bewertet. Durch Addition aller Bewertungen wird eine Gesamtpunktzahl der potenziellen Zielgesellschaft ermittelt. Voraussetzung für eine Investition der Investmentgesellschaft in die jeweilige Zielgesellschaft ist das Erreichen einer Sollpunktzahl. Im Falle des Vorliegens mehrerer Investitionsalternativen, die die Sollpunktzahl erreicht haben, wird die Investition mit der höheren Gesamtpunktzahl ausgewählt.

Monitoring

Die Entwicklung der Investitionen der Investmentgesellschaft wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).

(h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Investmentgesellschaft greift zur Bewertung der ökologischen und sozialen Merkmale einer Investition im Rahmen des dreistufigen Auswahlverfahrens auf Daten zurück, die ihr von den Zielfondsmanagern zur Verfügung gestellt werden und prüft diese auf Plausibilität. Sind die zur Verfügung gestellten Daten nach Auffassung der Investmentgesellschaft nicht ausreichend, um eine abschließende Bewertung der ökologischen und sozialen Merkmale einer Investition vorzunehmen, so nimmt die Investmentgesellschaft eigene Recherchen vor und erschließt sich die entsprechenden Datenquellen. Die Daten werden elektronisch erfasst. Eine Schätzung von Daten aufgrund von einer nicht zufriedenstellenden Datenlage findet in ca. 15 % der Fälle statt.

(i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

Eine Investition wird nur dann getätigt, wenn die Datengrundlage nach Auffassung der Investmentgesellschaft ausreichend ist, um die Investition im Rahmen des dreistufigen Auswahlverfahrens zu beurteilen. Investitionen, bei denen aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit diese Wertung nicht getroffen werden kann, werden entweder nicht erworben oder werden unter “#2 Andere Investitionen“ (siehe oben unter „(e) Aufteilung der Investitionen“) eingeordnet. Damit hat eine eingeschränkte Datenverfügbarkeit grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht werden.

(j) Sorgfaltspflicht

Die derigo GmbH & Co. KG hat bei der Verwaltung der Investmentgesellschaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 einzuhalten. Hiernach ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, vor Erwerb von Vermögensgegenständen für die Investmentgesellschaft angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfungsprozesse einzuhalten. Die Dokumentation der Sorgfaltsprüfungsprozesse unterliegt der Prüfung durch die Interne Revision der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie durch den Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaft und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Für die Investmentgesellschaft gelten die Rechnungslegungsvorschriften des KAGB, der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungs-Verordnung, des Handelsgesetzbuchs sowie der Verordnung (EU) 2019/2088. Der Anhang zum Jahresbericht enthält Informationen dazu, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden. Die Rechnungslegung der Investmentgesellschaft wird durch einen Abschlussprüfer geprüft; der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers wird der BaFin vorgelegt.

(k) Mitwirkungspolitik

Die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI). Bestandteil der UN-PRI sind auch die folgenden Prinzipien einer aktiven Mitwirkungspolitik:

  • Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
  • Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.

In diesem Zusammenhang gilt auch nach Tätigung einer Investition, dass deren Entwicklung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet wird. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).