Dies ist eine Marketing-Anzeige. Bitte lesen Sie den Verkaufsprospekt bzw. das Informationsdokument nach § 307 Abs. 1 und 2 KAGB sowie das Basisinformationsblatt bzw. das PRIIPs KID, bevor Sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen.

BVT Concentio Vermögensstrukturfonds IV GmbH & Co. Geschlossene Investment KG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“) BVT Concentio Vermögensstrukturfonds IV GmbH & Co. Geschlossene Investment KG

(a) Zusammenfassung

Die BVT Concentio Vermögensstrukturfonds IV Geschlossene Investment KG (Investmentgesellschaft) investiert in geschlossene AIF und Objektgesellschaften und Unternehmen (nachfolgend einheitlich: Zielgesellschaften), die wiederum in

  • Immobilien,
  • Beteiligungen an Unternehmen,
  • Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Erneuerbaren Energien und
  • Infrastruktur

investieren. Die Investmentgesellschaft investiert bevorzugt in Zielgesellschaften, die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von Umweltzielen, sozialen Zielen und dem Ziel einer guten Unternehmensführung leiten lassen.

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen getätigt und keine ökologisch nachhaltigen Investitionen angestrebt.

Die Auswahl der Investitionen erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der von den Vereinten Nationen ausgegebenen 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung und der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI).

Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

(b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber die Investmentgesellschaft tätigt weder nachhaltige Investitionen noch ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie. Daher werden bei der Anlagestrategie die wichtigsten nachhaltigen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt. Auch die Grundsätze zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen finden keine Anwendung.

Wie wurden die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt? Die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wurden nicht berücksichtigt.

Wie stehen die nachhaltigen Investitionen mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang? Die Investmentgesellschaft tätigt weder nachhaltige Investitionen noch ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie.

(c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Die Investmentgesellschaft investiert in geschlossene AIF und Objektgesellschaften und Unternehmen (nachfolgend einheitlich: Zielgesellschaften), die wiederum in

  • Immobilien,
  • Beteiligungen an Unternehmen,
  • Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme

aus Erneuerbaren Energien und 

  • Infrastruktur

investieren. Die Investmentgesellschaft investiert bevorzugt in Zielgesellschaften, die sich bei der Auswahl ihrer Investitionen von Umweltzielen, sozialen Zielen und dem Ziel einer guten Unternehmensführung leiten lassen.

Es wurde kein Referenzwert benannt, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen.

Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale, die durch dieses Finanzprodukt beworben werden, herangezogen?

Ob die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bei einer Zielgesellschaft gegeben sind, wird von der für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand eines von ihr selbst entwickelten Scoring-Modells bewertet. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Nachhaltigkeitsindikatoren:

Bereich Umwelt

  • Luftverschmutzung
  • Treibhausgasemissionen
  • CO2-Ausstoß/Reduktion
  • Bodenverunreinigungen
  • Biodiversität
  • Wasserverschmutzung
  • Gefährliche Substanzen
  • Flächenversiegelung
  • Lärmbelästigung
  • Wasserverbrauch

Bereich Soziales

  • Allgemeine Menschenrechte
  • Keine Kinderarbeit
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Faire Arbeitsbedingungen
  • Nichtdiskriminierung
  • Auswirkung auf soziale Belange (Mieter / Allgemeinheit)
  • Einbindung in das Quartalsumfeld
  • Anbindung ÖPNV
  • Zwangs- oder Pflichtarbeit
  • Lokale Beschäftigung

Bereich gute Unternehmensführung

  • Korruptionsbekämpfung
  • Interessenkonflikte
  • Datenschutz
  • Compliance

Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise getätigt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?

Die Investmentgesellschaft tätigt weder nachhaltige Investitionen noch ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie.

(d) Anlagestrategie

Mit der in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft festgelegten Anlagestrategie soll ein nach dem Grundsatz der Risikomischung zusammengestelltes Portfolio von Anteilen an geschlossenen AIF sowie Beteiligungen an Unternehmen und Objektgesellschaften aufgebaut werden, die in den Assetklassen Immobilien, Private Equity, Erneuerbare Energie und Infrastruktur investieren.

Die verbindlichen Elemente der Anlagestrategie, die für die Auswahl der Investitionen zur Erfüllung der beworbenen ökologischen oder sozialen Ziele verwendet werden, sind:

Erneuerbare Energien

Mindestens 5 % des investierten Kapitals werden in geschlossenen AIF angelegt, die mindestens 60 % ihres investierten Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus Erneuerbaren Energien investieren.

Infrastruktur

Mindestens 5 % des investierten Kapitals werden in geschlossenen AIF angelegt, die mindestens 60 % ihres investierten Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Infrastruktur investieren (einschließlich als Infrastruktur genutzter Immobilien) oder in Beteiligungen an Unternehmen, die Infrastruktur errichten, instand halten, instand setzen, verwalten oder betreiben.

Private Equity

Mindestens 15 % werden in Anteilen an geschlossenen AIF angelegt, die mindestens 60 % ihres investierten Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an Unternehmen mit Branchenschwerpunkten in einem oder mehreren der folgenden Bereiche investieren: Bauwesen, Chemie und Werkstoffe, Computer und Unterhaltungselektronik, Finanzdienstleistungen, Immobilien, Kommunikationstechnologien und Kommunikationsinhalte, Konsumgüter und Handel, Landwirtschaft, Life Sciences, Software, Transportwesen, Unternehmens- und Industriedienstleistungen, Unternehmens- und Industrieerzeugnisse, Verbraucherdienstleistungen.

Immobilien

Mindestens 35 % des investierten Kapitals werden in Anteilen an geschlossenen AIF angelegt, die mindestens 60 % ihres investierten Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investieren und diesbezüglich eine langfristige Anlagestrategie verfolgen.

Selbstverpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgrund der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI)

Die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI). Sie hat sich zur Einhaltung folgender Prinzipien verpflichtet:

  • Wir werden ESG-Themen in die Analyse- und Entscheidungsprozesse im Investmentbereich einbeziehen.
  • Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
  • Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.
  • Wir werden die Akzeptanz und die Umsetzung der Prinzipien in der Investmentbranche vorantreiben.
  • Wir werden mit anderen UN-PRI-Zeichnern, Finanzmarktteilnehmern, Investoren und Stakeholdern zusammenarbeiten, um unsere Wirksamkeit bei der Umsetzung der Prinzipien zu steigern.
  • Wir werden über unsere Aktivitäten und Fortschritte bei der Umsetzung der Prinzipien Bericht erstatten.

Wie werden die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, bewertet?

Ob eine gute Unternehmensführung gegeben ist, wird anhand eines Scoring-Modells bewertet, das die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst entwickelt hat. Dieses beinhaltet beispielsweise folgende Indikatoren:

  • Klare, der Unternehmensgröße angemessene, Managementstrukturen (z. B. Risikomanagement, Compliance, Interne Revision)
  • Erfüllung der geltenden regulatorischen und gesetzlichen Standards
  • Richtlinien für die Unternehmensführung, wie z. B. zur Korruptionsbekämpfung, zur Vermeidung von Interessenkonflikten etc.
  • Regelmäßige interne und externe Berichterstattung nach anerkannten Standards

    (e) Aufteilung der Investitionen

    Die im Folgenden beschriebene Aufteilung der Investitionen bezieht sich auf die Allokation, die als geplante Allokation der Investmentgesellschaft in den vorvertraglichen Informationen (Verkaufsprospekt) ausgewiesen ist. Inwieweit diese Zielvorgaben zu einem bestimmten Stichtag erreicht wurden, kann dem jeweils aktuellen Jahresbericht entnommen werden.

    Die Investmentgesellschaft strebt eine Allokation an, bei der mindestens 51 % der Investitionen auf die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet sind (Kategorie #1). Bis zu 49 % der Investitionen können andere Investitionen der Kategorie #2 sein.
    Mindestens 51 % der Investitionen werden voraussichtlich auf die Unterkategorie #1B entfallen; diese Investitionen sind auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet, können aber nicht als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #2 beinhaltet Liquiditätsanlagen in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren sowie Investitionen in Zielgesellschaften, die nicht auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Der angestrebte Mindestanteil jeder Kategorie oder Unterkategorie an den Investitionen der Investmentgesellschaft berechnet sich nach dem Anteil ihres Marktwerts am Marktwert aller Investitionen der Investmentgesellschaft. Investitionen der Zielgesellschaften in Unternehmen werden der jeweiligen Kategorie bzw. Unterkategorie jeweils anteilig nach den Umsatzerlösen zugerechnet, die ein Unternehmen aus seinen auf ökologische bzw. soziale Merkmale ausgerichteten Aktivitäten erzielt. Die Anteile der Kategorien bzw. Unterkategorien werden sich während der Laufzeit der Investmentgesellschaft verändern, weil der Marktwert der Investitionen Schwankungen unterliegt und weil Veräußerungserlöse nicht vollständig reinvestiert, sondern ausgeschüttet werden sollen.

    Inwiefern werden durch den Einsatz von Derivaten die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht?
    Die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale werden nicht durch den Einsatz von Derivaten erreicht.

    (f) Überwachung der ökologischen und sozialen Merkmale

    Die Entwicklung der Investitionen der Investmentgesellschaft wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).

    (g) Methoden

    Im Anlageprozess durchläuft jede Investitionsentscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Investmentgesellschaft ein dreistufiges Auswahlverfahren. Während der Laufzeit der Investition findet ein Monitoring statt.

    Stufe 1: Ausschlusskriterien
    In Zielgesellschaften, die in folgende Branchen bzw. Wirtschaftsaktivitäten investieren, wird nicht angelegt:

    • Herstellung und Handel von Rüstungsgütern und zugehörige Infrastruktur,
    • Exploration und Handel von Kohle und Erdöl sowie
    • Anlagen zur Energieerzeugung aus Atomkraft,
    • Tabakprodukte sowie
    • Pornographie und Prostitution.

    In Zielgesellschaften, die Investitionen in Unternehmen nicht ausschließen, die für schwere Verstöße gegen die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte verantwortlich sind (ohne dass eine positive Perspektive besteht) wird nicht angelegt. Diese Leitprinzipien sind:

    • Schutz der internationalen Menschenrechte
    • Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
    • Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
    • Beseitigung von Zwangsarbeit
    • Abschaffung der Kinderarbeit
    • Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
    • Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
    • Förderung größeren Umweltbewusstseins
    • Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
    • Eintreten gegen alle Arten von Korruption

    Ausgeschlossen sind ferner unmittelbare oder mittelbare Investitionen in Staatsemittenten, die für schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte verantwortlich sind (Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index unter freedomhouse.org oder einem gleichwertigen Rating).

    Stufe 2: Prüfung der ESG-Politik des Managements der Zielgesellschaften
    Zielgesellschaften, deren Manager über keine ESG-Politik verfügen oder deren ESG-Politik nicht die Mindestanforderungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft erfüllt, qualifizieren sich nicht für Stufe 3 des Auswahlverfahrens und werden der Kategorie „#2 Andere Investitionen“ zugeordnet.

    Der Prüfungskatalog zur ESG-Politik beinhaltet Fragestellungen aus folgenden Themenbereichen:

    • Werden vom Manager der Zielgesellschaft maßgebliche ESG-Kriterien (Risiken und Möglichkeiten) ermittelt und bewertet?
    • Werden maßgebliche ESG-Kriterien in Unternehmen, in die eine Zielgesellschaft investiert, identifiziert und im Hinblick auf ihre Maßgeblichkeit eingeordnet (Prozesse)?
    • Werden identifizierte ESG-Kriterien in den Entscheidungsprozess, die Strukturierung der Transaktion und den Post-Investment Aktions-/ Wertschöpfungsplan aufgenommen?
    • Bestehen Monitoringprozesse, um das Management der ESG-Kriterien in Zielunternehmen zu überprüfen?
    • Werden ESG-Kennzahlen erhoben und regelmäßig gemessen?
    • Erfolgt ein Reporting ESG-relevanter Themen gegenüber Investoren?
    • Verpflichtet sich der Manager der Zielgesellschaft zu internationalen Standards, Guidelines, Reporting Frameworks oder Initiativen, die nachhaltige Investitionsstrategien fördern (z. B. UN-PRI)?

    Stufe 3: Scoring
    Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ermittelt anhand der Informationen, die von den Managern der Zielgesellschaften zur Verfügung gestellt werden, sowie anhand von Fragebögen, inwieweit die von ihr als relevant erachteten Nachhaltigkeitsindikatoren erfüllt sind. Ihre Ergebnisse werden je nach Feststellung mit +1, 0 oder -1 bewertet. Durch Addition aller Bewertungen wird eine Gesamtpunktzahl der potenziellen Zielgesellschaft ermittelt. Voraussetzung für eine Investition der Investmentgesellschaft in die jeweilige Zielgesellschaft ist das Erreichen einer Sollpunktzahl. Im Falle des Vorliegens mehrerer Investitionsalternativen, die die Sollpunktzahl erreicht haben, wird die Investition mit der höheren Gesamtpunktzahl ausgewählt.

    Monitoring
    Die Entwicklung der Investitionen der Investmentgesellschaft wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).

    (h) Datenquellen und -verarbeitung

    Die Investmentgesellschaft greift zur Bewertung der ökologischen und sozialen Merkmale einer Investition im Rahmen des dreistufigen Auswahlverfahrens auf Daten zurück, die ihr von den Zielfondsmanagern zur Verfügung gestellt werden und prüft diese auf Plausibilität. Sind die zur Verfügung gestellten Daten nach Auffassung der Investmentgesellschaft nicht ausreichend, um eine abschließende Bewertung der ökologischen und sozialen Merkmale einer Investition vorzunehmen, so nimmt die Investmentgesellschaft eigene Recherchen vor und erschließt sich die entsprechenden Datenquellen. Die Daten werden elektronisch erfasst. Eine Schätzung von Daten aufgrund von einer nicht zufriedenstellenden Datenlage findet in ca. 15 % der Fälle statt.

    (i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

    Eine Investition wird nur dann getätigt, wenn die Datengrundlage nach Auffassung der Investmentgesellschaft ausreichend ist, um die Investition im Rahmen des dreistufigen Auswahlverfahrens zu beurteilen. Investitionen, bei denen aufgrund mangelnder Datenverfügbarkeit diese Wertung nicht getroffen werden kann, werden entweder nicht erworben oder werden unter “#2 Andere Investitionen“ (siehe oben unter „(e) Aufteilung der Investitionen“) eingeordnet. Damit hat eine eingeschränkte Datenverfügbarkeit grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erreicht werden.

    (j) Sorgfaltspflicht

    Die derigo GmbH & Co. KG hat bei der Verwaltung der Investmentgesellschaft die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und der Delegierten Verordnung (EU) 231/2013 einzuhalten. Hiernach ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, vor Erwerb von Vermögensgegenständen für die Investmentgesellschaft angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfungsprozesse einzuhalten. Die Dokumentation der Sorgfaltsprüfungsprozesse unterliegt der Prüfung durch die Interne Revision der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie durch den Abschlussprüfer der Kapitalverwaltungsgesellschaft und durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
    Für die Investmentgesellschaft gelten die Rechnungslegungsvorschriften des KAGB, der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungs-Verordnung, des Handelsgesetzbuchs sowie der Verordnung (EU) 2019/2088. Der Anhang zum Jahresbericht enthält Informationen dazu, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden. Hieraus ergibt sich auch, in welchem Umfang die geplante Allokation gemäß Abschnitt (e) zu einem bestimmten Stichtag erreicht werden konnte. Die Rechnungslegung der Investmentgesellschaft wird durch einen Abschlussprüfer geprüft; der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers wird der BaFin vorgelegt.

    (k) Mitwirkungspolitik

    Die für die Anlagen der Investmentgesellschaft verantwortliche Kapitalverwaltungsgesellschaft ist Unterzeichnerin der Principles for Responsible Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI). Bestandteil der UN-PRI sind auch die folgenden Prinzipien einer aktiven Mitwirkungspolitik:
    •    Wir werden aktive Anteilseigner sein und ESG-Themen in unserer Investitionspolitik und -praxis berücksichtigen.
    •    Wir werden Unternehmen und Körperschaften, in die wir investieren, zu einer angemessenen Offenlegung in Bezug auf ESG-Themen anhalten.
    In diesem Zusammenhang gilt auch nach Tätigung einer Investition, dass deren Entwicklung von der Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand der regelmäßigen Berichterstattung der Zielgesellschaften beobachtet wird. Sollte über die Laufzeit ein Absinken des bei der Investition ermittelten Scores festgestellt werden, wird die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Dialog mit dem Manager der Zielgesellschaft auf eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsindikatoren, insbesondere in den Bereichen, in denen eine negative Entwicklung aufgetreten ist, hinwirken (beispielsweise durch die Ausübung von Stimm- und anderen Gesellschafterrechten).